Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Alternative Überwachungsmaßnahmen

(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brenn- oder Kraftstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen oder Verbrennungskraftmaschinen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.

(2) Für die nachweisliche Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen Emissionsgrenzwerte SO2 jedenfalls als erbracht:

Brenn- oder Kraftstoff

SO2-Emissionsgrenzwert in mg/Nm³ erfüllt

Heizöl extra leicht-schwefelfrei,

Heizöl extra leicht-schwefelarm,

Heizöl extra leicht,

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten,

180

Heizöl leicht

350