Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Blockheizkraftwerken kleiner als 1 MW

(1) Bei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 1 MW nach des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, welche mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Kraftstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 Abs. 1 einzuhalten.

(2) Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM H 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM H 7510-3 zu erfolgen.

(3) Werden Blockheizkraftwerke abwechselnd mit verschiedenen Kraftstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Kraftstoffart die in der Anlage 8 Abs. 1 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

(4) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.