Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach , gegebenenfalls in Verbindung mit den , 24 Abs. 3 oder 26 Abs. 3, und nach , gegebenenfalls in Verbindung mit den oder 10 Abs. 3, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
