Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Prüforgane

(1) Prüfberechtigte nach bis f können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach , 2, 4 und 5 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).

(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.