Prüforgane
(1) Prüfberechtigte nach bis f können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach , 2, 4 und 5 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
