Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behebung von Mängeln

(1) Der Betreiber einer Anlage nach ist verpflichtet, an der Anlage auftretende Mängel, aufgrund derer diese den aufgrund des oder der Verordnungen nach und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen nicht entspricht, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.

(2) Wurde ein Mangel bei einer Überprüfung nach festgestellt, so hat derjenige, der die Überprüfung durchgeführt hat, nach dem Ablauf der nach gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach einzutragen. gilt sinngemäß. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 2, oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Betreiber der Anlage dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen nach dies erfordern, dessen sofortige Behebung aufzutragen. Nach dem Ablauf dieser Frist hat die Behörde zu prüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist.