Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfall

. (1) Tiere und Erzeugnisse sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, können von der Behörde für verfallen erklärt werden, wenn sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer darauf basierenden Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts in das Bundesgebiet verbracht wurden.

(2) Hierbei gelten die Bestimmungen des mit der Maßgabe, dass Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, unabhängig vom Eigentümer für verfallen erklärt werden können.