Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Bienen

Seuchenhaftes Auftreten

. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des vorliegt.