4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Bienen
Seuchenhaftes Auftreten
. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des vorliegt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Bienen
Seuchenhaftes Auftreten
. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des vorliegt.