Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Organisation des Tiergesundheitsfonds

Organe

(1) Organe des Tiergesundheitsfonds sind

a) das Kuratorium,

b) der Tiergesundheitsbeirat und

c) der Vorsitzende des Kuratoriums.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften werden im Verfahren auf Entschädigung () für den Tiergesundheitsfonds tätig.

(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat sowie die Tätigkeit als Vorsitzender des Kuratoriums sind ehrenamtlich.