1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Tiergesundheitsfonds
(1) Für das Land Vorarlberg wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit errichtet (Tiergesundheitsfonds).
(2) Der Tiergesundheitsfonds ist im Rahmen dieses Gesetzes bestimmt
a) zur Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere,
b) zur Entschädigung von Vermögenseinbußen infolge des Verlustes von Tieren aufgrund einer Tierkrankheit oder einer behördlich angeordneten oder in einem Gesundheitsprogramm festgelegten Maßnahme zur Bekämpfung einer Tierkrankheit.
