Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beiträge der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge

(1) Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

a) im Jahr 2024 3.237.000,- Euro für die Landesbeamten und 5.985.000,- Euro für die Landeslehrer,

b) im Jahr 2025 3.399.000,- Euro für die Landesbeamten und 6.345.000,- Euro für die Landeslehrer,

c) im Jahr 2026 3.535.000,- Euro für die Landesbeamten und 6.662.000,- Euro für die Landeslehrer,

d) im Jahr 2027 3.676.000,- Euro für die Landesbeamten und 6.995.000,- Euro für die Landeslehrer,

e) im Jahr 2028 3.823.000,- Euro für die Landesbeamten und 7.345.000,- Euro für die Landeslehrer.

(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

a) im Jahr 2024 919.000,- Euro,

b) im Jahr 2025 956.000,- Euro,

c) im Jahr 2026 984.000,- Euro, 

d) im Jahr 2027 1.014.000,- Euro,

e) im Jahr 2028 1.044.000,- Euro.

(3) Mit den nach den Abs. 1 und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.

(4) Die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. gilt sinngemäß.