Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für den Fonds

a) Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und

b) Verbindungsstelle im Sinn des des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.

Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.