Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für den Fonds
a) Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und
b) Verbindungsstelle im Sinn des des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
