Durchführung der Aus- und Weiterbildung
. (1) Die Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen kann durch die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI), die ARGE Huhn & Co, die VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer, eine vergleichbare Organisation der Erwachsenenbildung oder eine andere Organisation, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, erfolgen. Der Tiergesundheitsdienst kann dabei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten nützen und andere TGD heranziehen.
(2) Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen des Anhang 4. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen des TAMG, die Bestimmungen dieser Verordnung sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden.
