Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dauer der Funktionen

(1) Die Tätigkeit als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und als Vertrauensperson dauert fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragen, die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission bzw. die neuen Gleichbehandlungsbeauftragten und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. die neuen Vertrauenspersonen bestellt worden sind.