Befangenheit
Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreter(innen) und der Vertrauenspersonen gilt § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG sinngemäß.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Befangenheit
Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer Stellvertreter(innen) und der Vertrauenspersonen gilt § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG sinngemäß.