Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
Liegt eine vom Land Tirol zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach vor, so ist die Bedienstete oder der Bedienstete auf ihr bzw. sein Verlangen in die entsprechenden Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung einzubeziehen oder der ihr bzw. ihm entstandene Vermögensschaden zu ersetzen und jeweils eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu gewähren.
