3. HAUPTSTÜCK
Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen
Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde
Agrarbehörde ist die Landesregierung. Zusammenlegungen, Flurbereinigungen sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen, Teilungen oder ein Auseinandersetzungsverfahren sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
