Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Regulierungsplan

(1) Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.

(2) Dieser hat insbesondere zu enthalten:

a) die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;

b) Die Entscheidung nach den , 34 und 38 Abs. 1;

c) das Verzeichnis der Anteilsrechte;

d) Die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;

e) die Feststellungen im Sinne des und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;

f) Satzungen nach sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.