Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewertung der Anteilsrechte und Grundstücke

Die gemäß festgestellten Anteilsrechte sind nach ihrem Umfang in Vergleichswerten auszudrücken. Für die Bewertung der aufzuteilenden Grundstücke sind die Bestimmungen der , 14, 15, 21 und 31 Z 6 sinngemäß anzuwenden. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.