Bewertung der Anteilsrechte und Grundstücke
Die gemäß festgestellten Anteilsrechte sind nach ihrem Umfang in Vergleichswerten auszudrücken. Für die Bewertung der aufzuteilenden Grundstücke sind die Bestimmungen der , 14, 15, 21 und 31 Z 6 sinngemäß anzuwenden. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
