Bewertung
Die Bewertung der Grundstücke im Sinn des und der Anteilsrechte hat sinngemäß nach den Bestimmungen der , 14, 15 und 31 Z 6 zu erfolgen. Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert des zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Das sonstige Vermögen der Agrargemeinschaft ist nicht Gegenstand der Bewertung.
