Errechnung der Abfindungen; Nachbewertung
(1) Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen sind durch eine Nachbewertung festzustellen.
(2) Das Ergebnis der Nachbewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Nachbewertungsplan) zusammenzufassen; die und 14 gelten sinngemäß.
(3) Der Errechnung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung im Sinne der bis 15 und des Abs. 1 zugrunde zu legen.
(4) Ergibt sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ein Überschuß an Grund, so ist die Art seiner Verwendung ( und 8) vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft vorzuschlagen.
(5) Eine unvermeidbare, die Bewirtschaftung erschwerende Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen entsprechenden Wertabschlag zu berücksichtigen.
