Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Agrarbehörde unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden.