Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsprofil

.  Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Textiltechnologie ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,

2. Organisieren und Sicherstellen des optimalen Materialflusses (Roh- und Ausgangsstoffe) für die Produktion,

3. Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Linien- und Flächenprodukten (zB Spinnmaschinen, Webmaschinen, Strickmaschinen) und zur Änderung von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften,

4. rechnergestütztes Überwachen und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozess-optimierungen sowie Dokumentieren von Betriebsdaten,

5. Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen,

6. Durchführen einfacher Montage- und Demontagearbeiten an betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen,

7. Anwenden der in der Textilindustrie verwendeten Prüfvorschriften und Prüfnormen,

8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Beachte: Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. .