Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der – soweit vorhanden – völligen bzw weitgehenden Ursprünglichkeit eines mächtigen Kalkgebirgsstockes mit einem vielfältigen Karstformenschatz (zB weit verzweigte Höhlensysteme) einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;

2. typischer Kalk-Trockenstandorte mit den für diese kennzeichnenden Tier- und Pflanzenarten;

3. der charakteristischen, vielfältigen Pflanzengesellschaften und des Tierreichtums.