Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (abwechslungsreiches Landschaftsbild durch die Karstlandschaft, Bergwälder sowie durch die naturnahe Kulturlandschaft);

2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung (Wandertourismus) der teilweise ursprünglichen Landschaft sowie naturnahen Kulturlandschaft.