Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vergütungssätze

. (1) Der für die Berechnung der Vergütung gemäß heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum II und III jeweils:

1. Ackerland 110 Liter

2. Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen 310 Liter

3. Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Z 4 und 5) 145 Liter

4. Einmähdige Wiesen, Kulturweiden 61 Liter

5. Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen, Grünlandbrache 19 Liter

6. Forstwirtschaftlich genutzte Flächen 12 Liter.

(2) Der in Abs. 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche um

1. 85 Liter bei Anbau von Hackfrüchten, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland sowie Erdbeeren;

2. 63 Liter bei Feldfutterbau.

(3) Der Verbrauch für den Vergütungszeitraum I ist gemäß Abs. 1 und 2 zu ermitteln, wobei für die Vergütung auf die Hälfte des ermittelten Betrags abzustellen ist.

Beachte: Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden (vgl. ).