3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
. (1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
1. im Jahr 2001 10%,
2. im Jahr 2002 20%,
3. im Jahr 2003 30% und
4. im Jahr 2004 40%
der Vollpension nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(5) Auf Pensionen, die vor dem 1. Jänner 2003 neu angefallen sind, ist in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
