Übertretungen der im und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Übertretungen der im und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.