Übertretungen der im enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Übertretungen der im enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.