Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Durchführungsvorschriften werden nach Artikel XVII des EWO-Übereinkommens beigelegt.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Durchführungsvorschriften werden nach Artikel XVII des EWO-Übereinkommens beigelegt.