Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Gemeinsame Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme, der im Rahmen der ihm vom Rat übertragenen Befugnisse handelt,

– verfolgt und überwacht die Durchführung des Vorbereitungsprogramms und faßt alle dieses betreffenden Beschlüsse;

– genehmigt den Jahreshaushaltsplan;

– prüft den Programmvorschlag für die Entwicklungs- und Einsatzphase des DRS-Programms.