Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Durchführungsvorschriften können auf einstimmigen Beschluß der im Gemeinsamen Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme zusammentretenden Teilnehmerstaaten geändert werden. Änderungen werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.