Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz festgelegt.

(2) Zuständigkeiten des Bundes bleiben unberührt.