1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz festgelegt.
(2) Zuständigkeiten des Bundes bleiben unberührt.
