Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anbindung an Behördennetz

. (1) Mobilfunkbetreiber haben Folgendes bereitzustellen:

1. für den Betrieb geeignete Räumlichkeiten und Geräte, die zur Anbindung an die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden erforderlich sind;

2. die Anbindung an das Behördennetz.

(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat zur ordnungsgemäßen Anbindung der zusammenarbeitenden Stellen (Mobilfunkbetreiber, für die Auslösung der Warnmeldung jeweils zuständigen Behörden, RTR-GmbH) und der Ermöglichung einer effizienten Veröffentlichung der Warnmeldung gemäß die Verwaltung der Parameter für den Betrieb des Behördennetzes zu übernehmen.

(3) Die technische Spezifikation zur Anbindung an das Behördennetz ist in Anhang B enthalten.