Gegenstand
. (1) Zweck dieser Verordnung ist, sicherzustellen, dass Mobilfunkbetreiber gemäß den Endnutzern Warnmeldungen gemäß übermitteln können.
(2) Im Rahmen dieser Verordnung wird insbesondere festgelegt, in welcher technischen Form Warnmeldungen gemäß von Mobilfunkbetreibern gemäß den Endnutzern zu übermitteln sind.
