Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.