Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird grundsätzlich auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird grundsätzlich auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.