Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:

– Eisenbahnen

– Schiffahrt

– Luftfahrt

– Straßenbau

– Telekommunikation

– Energieversorgung

– Wasserwirtschaft

(2) In diesem Zusammenhang stimmen die Vertragsparteien überein, daß besondere Bedeutung dem Ausbau leistungsfähiger Infrastrukturverbindungen zwischen den Ballungszentren Wien und Bratislava zukommt.