Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 7a

Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

. (1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID-19-Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen () vorzunehmen.

(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.