Abschnitt 7a
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise
. (1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID-19-Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen () vorzunehmen.
(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.
