Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Datenschutz

Automatisierte Datenverarbeitung

. Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig.