Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistende Stellen

. (1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des bis f ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger () oder einen Leistungsverpflichteten () obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.

(2) Als leistende Stelle für eine steuerliche Ersparnis im Sinne des gilt der Bundesminister für Finanzen.