4. Abschnitt
Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz
Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.
