Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Energieausweis

(1) Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechen hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:

a) ergänzende Informationen zur Bautechnik;

b) ergänzende Informationen zur Haustechnik;

c) im Fall der Anwendung des , ein Nachweis über die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen.

(2) Der Energieausweis ist im Sinn des Tiroler Bauordnung 2022 gültig, sofern das OIB-Dokument „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026, eingehalten ist.