3. Abschnitt
Brandschutz
Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Brandschutz
Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.