Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sportkletterlehreranwärter

(1) Sportkletterlehreranwärter sind zur Ausübung der Tätigkeiten nach erster Satz unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers oder Sportkletterlehrers berechtigte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit entscheidungsfähig und körperlich sowie fachlich geeignet sind.

(2) Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung sowie die Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen () nachzuweisen.

(3) Der Tiroler Bergsportführerverband kann ein Sportkletterlehreranwärterverzeichnis führen. Für die Führung eines Sportkletterlehreranwärterverzeichnisses gilt mit Ausnahme der Abs. 2, 3, 4 und 6 sinngemäß.

(4) Für die Pflichten als Sportkletterlehreranwärter gilt sinngemäß.