Das Auffahren auf Taxistandplätzen (§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960) mit Taxifahrzeugen, die aufgrund einer Konzession mit einem Standort außerhalb der Stadtgemeinde Schwechat eingesetzt werden, ist verboten.
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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Das Auffahren auf Taxistandplätzen (§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960) mit Taxifahrzeugen, die aufgrund einer Konzession mit einem Standort außerhalb der Stadtgemeinde Schwechat eingesetzt werden, ist verboten.