Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

. Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG, die folgenden Tätigkeiten dienen:

1. Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage,

2. Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1,

3. Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und –einrichtungen (z.B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1 und 2.