Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß der Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat die Entgelte nach sowie aus Nebenbetrieben der Tauernautobahn-Scheitelstrecke gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.