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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 221/2011

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 12 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. Das Entgelt für die gemäß § 25 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen wird laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,42 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde.

. Einrichtungen des Bundes, die eine Dienstleistung des Bundesamts für Weinbau im Rahmen der Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben in Anspruch nehmen, ist kein Entgelt zu verrechnen.

. Die Kosten der Probeneinsendung (wie Porto und Fracht) sowie der Probenzustellung gehen zu Lasten des Antragstellers (Verfügungsberechtigten).

. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. August 1988 über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 141/1999, außer Kraft.

Anlage 1:

Tarif der staatlichen Prüfnummer gereiht nach Weintypen

 

Punkte

Betrag €

DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), weiß

65

92,30

DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), rot

73

103,66

DAC Mittelburgenland

77

109,34

Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein weiß

74

105,08

Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein rot

82

116,44

Anlage 2:

Untersuchungskriterien gemäß

DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein

Punkte

Relative Dichte d (20/20)

6

Vorhandener Alkoholgehalt %vol und g/l

5

Gesamttrockenextrakt g/l

3

Gesamtzucker (Glucose und Fructose) g/l

6

Zuckerfreier Extrakt g/l

1

Titrierbare Säuren g/l

6

Flüchtige Säuren g/l

8

Freie und gesamte schweflige Säure mg/l

12

Ursprüngliches Mostgewicht ° KMW und Gesamtalkohol %vol

1

Brennwert kJ/100 ml und kcal/100 ml

3

Sinnenprobe

9

Verwaltungsaufwand

5

Zusätzliche Untersuchungen bei DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein rot

Fremdfarbstoff künstlich

5

Malvidindiglucosid mg/l

3

Zusätzliche Untersuchungen bei Prädikatswein und DAC-Prädikatswein weiß und rot

Glycerin

9

Zusätzliche Untersuchungen bei DAC Mittelburgenland

 

Äpfelsäure g/l

4

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 250/2024kundgemacht am 16.09.2024

Fassungen ab: 17.09.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 250/2024

Weinrecht-Sammelverordnung 2024

BGBl. II Nr. 250/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 221/2011 · Stammfassungkundgemacht am 11.07.2011

Fassungen ab: 12.07.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Anl. 1, Anl. 2

Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

BGBl. II Nr. 221/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.