. Das Entgelt für die gemäß § 25 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen wird laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,42 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 221/2011
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 12 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
. Einrichtungen des Bundes, die eine Dienstleistung des Bundesamts für Weinbau im Rahmen der Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben in Anspruch nehmen, ist kein Entgelt zu verrechnen.
. Die Kosten der Probeneinsendung (wie Porto und Fracht) sowie der Probenzustellung gehen zu Lasten des Antragstellers (Verfügungsberechtigten).
. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. August 1988 über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 141/1999, außer Kraft.
Anlage 1:
Tarif der staatlichen Prüfnummer gereiht nach Weintypen
| Punkte | Betrag € |
DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), weiß | 65 | 92,30 |
DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), rot | 73 | 103,66 |
DAC Mittelburgenland | 77 | 109,34 |
Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein weiß | 74 | 105,08 |
Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein rot | 82 | 116,44 |
Anlage 2:
Untersuchungskriterien gemäß §25 Abs. 1 Weingesetz 2009
DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein | Punkte |
Relative Dichte d (20/20) | 6 |
Vorhandener Alkoholgehalt %vol und g/l | 5 |
Gesamttrockenextrakt g/l | 3 |
Gesamtzucker (Glucose und Fructose) g/l | 6 |
Zuckerfreier Extrakt g/l | 1 |
Titrierbare Säuren g/l | 6 |
Flüchtige Säuren g/l | 8 |
Freie und gesamte schweflige Säure mg/l | 12 |
Ursprüngliches Mostgewicht ° KMW und Gesamtalkohol %vol | 1 |
Brennwert kJ/100 ml und kcal/100 ml | 3 |
Sinnenprobe | 9 |
Verwaltungsaufwand | 5 |
Zusätzliche Untersuchungen bei DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein rot | |
Fremdfarbstoff künstlich | 5 |
Malvidindiglucosid mg/l | 3 |
Zusätzliche Untersuchungen bei Prädikatswein und DAC-Prädikatswein weiß und rot | |
Glycerin | 9 |
Zusätzliche Untersuchungen bei DAC Mittelburgenland |
|
Äpfelsäure g/l | 4 |
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 250/2024kundgemacht am 16.09.2024
Fassungen ab: 17.09.2024
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, Anl. 1, Anl. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 250/2024
Weinrecht-Sammelverordnung 2024
BGBl. II Nr. 250/2024 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 221/2011 · Stammfassungkundgemacht am 11.07.2011
Fassungen ab: 12.07.2011
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Anl. 1, Anl. 2
Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer
BGBl. II Nr. 221/2011 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
