Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung vor dem Verband der Tanzlehrer Österreichs ersetzt die gemäß § 14 Abs. 1 des Salzburger Tanzschulgesetzes vor einer von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegende Tanzlehrerprüfung (Eignungsprüfung).