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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 56/1982

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Salzburger Tanzschulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1952, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung vor dem Verband der Tanzlehrer Österreichs ersetzt die gemäß § 14 Abs. 1 des Salzburger Tanzschulgesetzes vor einer von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommission abzulegende Tanzlehrerprüfung (Eignungsprüfung).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.